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   BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17   

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https://dejure.org/2017,22181
BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17 (https://dejure.org/2017,22181)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17 (https://dejure.org/2017,22181)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 (https://dejure.org/2017,22181)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen - lediglich zeitlich und örtlich beschränkter Eingriff in Rechtspositionen der Referendarin überwiegt im Rahmen der Folgenabwägung nicht gegenüber potentiellen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Untersagung des Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen gegenüber einer Rechtsreferendarin; Eingriff in die verbürgte individuelle Glaubensfreiheit; Berücksichtigung der positiven Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Berufsfreiheit im Rahmen des juristischen ...

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen - lediglich zeitlich und örtlich beschränkter Eingriff in Rechtspositionen der Referendarin überwiegt im Rahmen der Folgenabwägung nicht gegenüber potentiellen ...

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kopftuchverbot im Rechtsreferendariat ist verfassungsgemäß

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung des Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen gegenüber einer Rechtsreferendarin; Eingriff in die verbürgte individuelle Glaubensfreiheit; Berücksichtigung der positiven Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Berufsfreiheit im Rahmen des juristischen ...

  • rechtsportal.de

    Untersagung des Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen gegenüber einer Rechtsreferendarin; Eingriff in die verbürgte individuelle Glaubensfreiheit; Berücksichtigung der positiven Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Berufsfreiheit im Rahmen des juristischen ...

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen - lediglich zeitlich und örtlich beschränkter Eingriff in Rechtspositionen der Referendarin überwiegt im Rahmen der Folgenabwägung nicht gegenüber potentiellen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag von Referendarin: Hessisches Kopftuchverbot gilt weiter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot für Referendarinnen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erfolgloser Eilantrag gegen partielles Kopftuchverbot im Rechtsreferendariat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen erfolglos

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot gegenüber Rechtsreferendarin rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen scheitert mit Eilantrag gegen Kopftuchverbot - Auch Rechtsreferendare haben als Repräsentanten staatlicher Gewalt staatliches Neutralitätsgebot zu beachten

Besprechungen u.ä. (5)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsreferendarin mit Kopftuch: Rosa Parks im Zuschauerraum des Gerichts

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kopftuchverbot im Rechtsreferendariat

  • taz.de (Pressekommentar, 04.07.2017)

    Kopftuch-Urteil: Richter als Integrationshindernis

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Eilantrag einer hessischen Rechtsreferendarin gegen Kopftuchverbot erfolglos

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2333
  • NVwZ 2017, 1128
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (52)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
    4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; stRspr).

    Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 58).

    Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 108, 282 ).

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 59).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 67).

    Eine vergleichbare Wirkung kann es erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren entfalten (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
    Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 58).

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 59).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 67).

    Eine vergleichbare Wirkung kann es erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren entfalten (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Diese Wirkung kann sich - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch für andere Formen der Kopf- und Halsbedeckung ergeben (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Davon zu unterscheiden ist eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
    4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; stRspr).

    Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 24, 236 ; 105, 279 ; 123, 148 ).

    Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 93, 1 ).

    Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 108, 282 ).

    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Das als unverletzlich gewährleistete Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit steht - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat - in enger Beziehung zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte und muss wegen seines Ranges daher extensiv ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 35, 366 ).

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

    Erfasst sind nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfG 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 38; 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 58; 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 85 mwN, BVerfGE 138, 296) .

    Unerheblich ist danach, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, weil die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfG 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 38 f. [angestellte Rechtsreferendarin im öffentlichen Dienst]; 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 57, 59 [angestellte Erzieherin in einer öffentlichen Kindertagesstätte]; 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 87 ff. mwN, BVerfGE 138, 296 [angestellte Sozialpädagogin und angestellte Lehrerin in öffentlichen Schulen]; 30. Juli 2003 - 1 BvR 792/03 - zu B II 1 b der Gründe, BVerfGK 1, 308 [angestellte Verkäuferin]) .

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16

    Sikh; Befreiung von der Helmpflicht für ein Motorrad aus religiösen Gründen

    Denn das durch Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG vermittelte Recht, das gesamte Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, wird mittelbar eingeschränkt, wenn ein Sikh - anders als Nicht-Sikhs - wegen der Schutzhelmpflicht kein Motorrad fahren darf (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17 - juris [Kopftuchverbot bei Sitzungsvertretungen der StA]; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - BVerfGE 138, 296 [Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen]).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 24.17

    Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf

    Ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit kommt hier im Übrigen schon wegen des geringen Gewichts der in Rede stehenden Beschränkung und ihrer in zeitlicher und örtlicher Hinsicht begrenzten Wirkung (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 [ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170627.2bvr133317] - NJW 2017, 2333 Rn. 41) nicht in Betracht.
  • VG Gelsenkirchen, 01.02.2018 - 8 K 2964/15

    Gebetsruf ; Muezzin ; Ermessensausübung ; negative Religionsfreiheit

    vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 -, juris, Rn. 38 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 ff. = juris, insbesondere Rn. 34; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, BVerfGE 138, 296 ff. = juris, Rn. 104; Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 -, juris, Rn. 52 m.w.N.

  • VGH Bayern, 07.03.2018 - 3 BV 16.2040

    Klage gegen Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

    Auch Rechtsreferendare, die als Repräsentanten staatlicher Gewalt auftreten und als solche wahrgenommen werden, haben das staatliche Neutralitätsgebot zu beachten (BVerfG, B.v. 27.6.2017 - 2 BvR 1333/17 - juris Rn. 50).

    Sie stellt den Betroffenen vor die Wahl, entweder die angestrebte Tätigkeit auszuüben oder dem von ihm als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten (BVerfG, B.v. 27.6.2017 - 2 BvR 1333/17 - juris Rn. 37).

    Die Klägerin kann sich auch als in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befindliche Rechtsreferendarin auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (BVerfG, B.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 38).

    Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, können sich deshalb auch im Rahmen eines juristischen Vorbereitungsdienstes auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (BVerfG, B.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 39).

    Ein solches Verbot kann daneben auch die persönliche Identität (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Klägerin berühren (BVerfG, B.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 40) sowie in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG eingreifen.

    Die Auflage griff nur zeitlich und örtlich beschränkt in die Grundrechte der Klägerin ein (BVerfG, B.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 41).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rechtsreferendare keinen Anspruch auf Übernahme und Durchführung solcher Tätigkeiten haben (BVerfG, B.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 42).

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Das Gleiche gilt für das im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung angelegte "Verhältnis von Religion und Staat", das eine kategoriale Unterscheidung dieser beiden Sphären bereits sprachlogisch voraussetzt und zu dem vor allem die staatliche Verpflichtung zu weltanschaulich-religiöser Neutralität gehört (BVerfG vom 27.6.2017 NVwZ 2017, 1128 Rn. 47 f.; VerfGH vom 14.3.2019 BayVBl 2019, 442 Rn. 29).
  • VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18

    Tragen eines Kopftuchs in Gerichtsverhandlungen

    Art. 107 Abs. 1 und 2 BV gewährleistet auch die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens einschließlich seiner Rituale und Symbole fernzubleiben (vgl. Wolff, a. a. O., Art. 107 Rn. 30; BVerfG vom 27.6.2017 NJW 2017, 2333 Rn. 52).

    Hinsichtlich derartiger Situationen im staatlichen Raum greift der Schutz der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ein (VerfGHE 60, 1/9; BVerfGE 138, 296 Rn. 104; BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 52).

    Aus Sicht der Prozessbeteiligten ist es vielmehr naheliegend, hierin ein dem Staat zuzurechnendes Verhalten eines in offizieller Funktion handelnden staatlichen Repräsentanten zu erblicken (vgl. hierzu BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 53).

    Es gewährleistet, dass Rechtsuchende vor Richterinnen und Richtern stehen, die unabhängig und unparteilich sind und die Gewähr von Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten (VerfGH vom 11.8.1978 VerfGHE 31, 190/192; vom 19.8.2010 VerfGHE 63, 144/154; in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 49 m. w. N.).

    Die Vorstellung neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (vgl. nur BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 49 m. w. N.; VerfGHE 63, 144/154) und stellt eine unverzichtbare Bedingung für die Akzeptanz der Rechtsprechung durch die Bevölkerung dar.

  • LAG Nürnberg, 27.03.2018 - 7 Sa 304/17

    Tragen religiöser Zeichen (Kopftuch) - Weisungsrecht

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (Bundesverfassungsgericht â?? Beschluss vom 27.06.2017 â?? 2 BvR 1333/17; juris).

    Die Einzelnen haben in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von der Konfrontation mit ihnen fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben (Bundesverfassungsgericht â?? Beschluss vom 27.06.2017 â?? 2 BvR 1333/17; juris).

  • VG Düsseldorf, 26.11.2020 - 6 L 2150/20

    Keine Vollverschleierung am Steuer ("Niqab")

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17, NJW 2017, 2333 Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 3 C 24.17, BVerwGE 166, 125.
  • BFH, 14.03.2018 - V R 36/16

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten

    Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (BVerfG-Beschluss vom 27. Juni 2017  2 BvR 1333/17, Neue Juristische Wochenschrift 2017, 2333, Rz 38, m.w.N.).
  • BSG, 19.03.2020 - B 1 KR 89/18 B

    Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild aus religiösen

  • VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot von

  • AG Hamburg-St. Georg, 28.12.2018 - ID 847

    Streichung eines Jugendhilfsschöffen aud der Schöffenliste: Verstoß gegen das

  • VG Berlin, 26.11.2019 - 90 K 13.18

    Ein Apotheker ist nicht verpflichtet, die sogenannte "Pille danach" vorrätig zu

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2020 - 6 A 1502/19

    Zulassung der Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache;

  • OVG Bremen, 05.12.2018 - 2 LA 220/18

    Fünf-Monats-Frist bei Zustellung des Urteils - Fünf-Monats-Frist

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2018 - 10 S 7.18

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen

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